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§ 1 - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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§ 1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter



(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben

1.
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,

2.
für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,

3.
für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,

4.
ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,

5.
ob

a)
er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,

b)
gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und

c)
ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,

6.
ob er

a)
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder

b)
seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,

7.
ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

8.
ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,

9.
ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,

10.
ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.

(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen

1.
ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,

2.
beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

4.
ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

5.
eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,

6.
eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,

7.
eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,

8.
beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden.

Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.

(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.



 

Zitierungen von § 1 UAGZVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UAGZVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGZVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a UAGZVV Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland (vom 22.12.2011)
... im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende ... 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen ...
§ 2 UAGZVV Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation (vom 29.01.2013)
... Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung. (2) Für die dem ... Anwendung. (2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere ... (3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 ...
§ 2a UAGZVV Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland (vom 22.12.2011)
... Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene ... 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen ...
§ 3 UAGZVV Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung
... den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ...
§ 5 UAGZVV Mündliche Prüfung (vom 11.07.2009)
... Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.  ...
§ 10 UAGZVV Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen
... bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725
Artikel 1 4. UAGZVVÄndV Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
... I S. 1723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Antrag auf Zulassung als ... im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende ... 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen ... Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene ... 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen ...