(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des §
7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes.
(2) Im Übrigen gelten die §§
5 bis 8 entsprechend.