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Änderung § 70 bis 72 IfSG vom 23.05.2020

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§ 70 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 70 bis 72 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes


(Text neue Fassung)

§ 70 bis 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft

1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,

2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,

3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen,

4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,

5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr,

6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen.

(3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen.

(5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben.



 
(heute geltende Fassung)