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Änderung § 72 IfSG vom 23.05.2020

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§ 72 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 72 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.