§ 72 IfSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung | § 72 IfSG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
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(Text alte Fassung) § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes | (Text neue Fassung)§ 72 (aufgehoben) |
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind. |