§ 6a Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. 2Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
Frühere Fassungen von § 6a EnWG
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interne Verweise§ 8 EnWG Eigentumsrechtliche Entflechtung (vom 29.07.2022) ... Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a , über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023) ... die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a, 5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber ...
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019) ... In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 ... wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a , 7 bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 bis 10" durch die Angabe „§§ 6a bis 7a" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... 27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ... 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die ... „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ... sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Wörter „§§ 6 bis 6a , 7 bis 7b und 9 bis 10e" ersetzt. 28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung § 6a Verwendung von Informationen § 6b Rechnungslegung und Buchführung ... für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber". b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der ... der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, ... September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. § 6a Verwendung von Informationen (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur ... nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a , über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten ... bisherige Messstellenbetreiber personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend. (3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 ... ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt wird." 63. § 118 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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