Änderung § 28i EnWG vom 27.07.2021

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§ 28i EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 28i EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung)

§ 28i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28i (aufgehoben)





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