§ 78 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 78 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Frist und Form | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. 3 Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. |
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. (3) 1 Die Beschwerde ist zu begründen. 2 Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. | |
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten | (4) 1 Die Beschwerdebegründung muss enthalten |
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. | |
2 § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | |
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde. |