Änderung § 80 EnWG vom 29.12.2023

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§ 80 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 80 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Anwaltszwang


(Text alte Fassung)

1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3 Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

(heute geltende Fassung) 



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