Tools:
Update via:
Änderung § 113b EnWG vom 17.05.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 113b EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnWGÄndG am 17. Mai 2024 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 113b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung | § 113b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber | (Text neue Fassung)§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff |
1 Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. 2 Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. 3 Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden. | 1 Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff gemäß den §§ 15a bis 15e Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. 2 Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. 3 Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al0-195741.htm