Änderung § 7b EnWG vom 04.08.2011

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§ 7b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 7b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern


vorherige Änderung

 


Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.




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