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Änderung § 95b EnWG vom 12.12.2012
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| § 95b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung | § 95b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 95b (neu) | (Text neue Fassung)§ 95b Strafvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. |
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