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Änderung § 50 EnWG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 311 EnWRÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 50 EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 50 EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | (Text neue Fassung)§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung |
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
(Textabschnitt unverändert) 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen, b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas | |
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können, | als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können, |
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten, 3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen. | |
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