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Änderung § 118a EnWG vom 15.07.2016

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§ 118a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 118a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation


vorherige Änderung

(1) 1 Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netzengpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Unterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet oder gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt werden kann, können Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen. 2 Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den Antrag.

(2) Der Reservebetrieb
der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Entscheidungen der
Bundesnetzagentur nach den Absätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu

1. den Rechten
und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

2. den Bedingungen für den Zugang
zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen,

3.
der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und

4.
der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(heute geltende Fassung)