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Änderung § 53b EnWG vom 30.07.2016

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§ 53b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 53b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 53b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Zur Verbesserung der Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit, insbesondere des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnetzen, des Monitorings der Versorgungssicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Meldepflichten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1. die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie, deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern sowie industrielle und gewerbliche Letztverbraucher erfasst werden; dabei sind auch die Betreiber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Betreiber der Energieversorgungsnetze, die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslieferanten, Gasversorgungsnetzbetreiber und Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfassen (Gesamtanlagenregister),

2. die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters, wobei insbesondere bestimmt werden kann,

a) welche Angaben übermittelt werden müssen, insbesondere

aa) Kontaktdaten der zur Übermittlung der Angaben verpflichteten Person,

bb)
den Standort der Anlage,

cc) den genutzten Energieträger,


dd)
die installierte Leistung der Anlage,

ee) technische Eigenschaften der Anlage,

ff) Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anlage,

gg) Angaben zum Energieversorgungsnetz, an das
die Anlage angeschlossen ist,

hh)
die Bilanzkreiszugehörigkeit,

b) die zur Übermittlung der Angaben
nach Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten Personen,

c)
die für die Datenübermittlung anzuwendenden Fristen sowie Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

d)
der Abgleich mit Daten anderer Register, die auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6 und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes eingerichtet und betrieben werden, sofern die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

e) die Wahrnehmung
der Aufgaben des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Gesamtanlagenregister,

3.
die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abzugleichen,

4. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,


5. der Umfang der zu veröffentlichenden Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, wobei Angaben zur Person der nach Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten
nicht veröffentlicht werden, sowie das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,

6. das Verhältnis zu den Meldepflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,


7. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten
im Zusammenhang mit den nach den Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

8. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
und unter Beachtung des Datenschutzes zu regeln:

a) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich
der hierzu Verpflichteten,

b) dass abweichend von einer
Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger zur Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit erforderlich sind, sowie

c) Art und Umfang des Zugangs zu Informationen des Gesamtanlagenregisters für bestimmte Personenkreise.




(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.

(2) 1 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. 2 Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr

1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und

2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.

(3) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,

2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,

3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,


4.
die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,

5.
die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.

2 Sowohl
die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 3 Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. 4 Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.

(4) 1 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. 2 Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:

1. welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,


2. welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang
nicht erfüllt werden,

3. welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.


(5) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. 2 Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. 3 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 4 Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.

(heute geltende Fassung)