Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 95 EnWG vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95 EnWG, alle Änderungen durch Artikel 3 KRITISDachGEG am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 95 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 95 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,

1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,

1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text neue Fassung)

1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,


3. einer vollziehbaren Anordnung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder



a) § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder

b) § 30 Abs. 2

zuwiderhandelt,

3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3c.
entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3d.
entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,

3e.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3f.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,

3g.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,

3h.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

3i.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,

4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder



3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,

3c. entgegen
§ 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,

3d.
entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3e.
entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3f.
entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3g.
entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,

3h.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,

3i.
entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

3j.
entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,

4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,

4a. entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4b. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,

4c. ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert
oder

5. einer Rechtsverordnung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,

b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3,



a) § 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,

b) § 29 Absatz 3,

c) § 49 Abs. 4 oder § 50,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder

e)
§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13



d) § 50f Absatz 1,

e) §
111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder

f)
§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oder

2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.

(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig



(1b) (aufgehoben)

(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oder

b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,



6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

vorherige Änderung

9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2 Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.

(3)
Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(4)
1 Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.

(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.



9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oder

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.

(1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e

a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes
mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und

b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu
fünf Millionen Euro,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

7. in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

(3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen
Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen
Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro
kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.

(7) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2 Der Gesamtumsatz kann
geschätzt werden.

(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.

(9)
Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(10)
1 Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.

(11)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.

(heute geltende Fassung)