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Änderung § 80 EnWG vom 01.06.2007

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§ 80 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 80 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Anwaltszwang


(Text alte Fassung)

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. 3 Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.


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