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Änderung § 35 EnWG vom 01.11.2008

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§ 35 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 35 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Monitoring


(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch über

1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;

2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz;

3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;

4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;

5. die tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend § 10 zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder Fernleitungs-, Verteilungs-, Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;

6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;

7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas;

(Text alte Fassung)

8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16 nachkommen;

(Text neue Fassung)

8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;

9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;

10. das Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb;

11. die wettbewerbliche Entwicklung in den Netzen für Elektrizität und Gas aus Sicht der Haushaltskunden und mögliche Gegenmaßnahmen für den Fall von Fehlentwicklungen;

12. das Ausmaß von Wettbewerb und die technische Entwicklung bei Messeinrichtungen einschließlich des Einsatzes moderner Messeinrichtungen, die Messung, das Angebot lastvariabler Tarife und, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualität nach § 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2.

(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.