Änderung § 28e EnWG vom 27.07.2021

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§ 28e EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 28e EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

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§ 28e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung


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Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.




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