Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50h EnWG vom 12.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50h EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 GasVReG am 12. Juli 2022 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 50h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten für Letztverbraucher


vorherige Änderung

 


(1) Gaslieferanten stellen den von ihnen belieferten Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse zur Verfügung.

(2) 1 Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. 2 Die Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten

1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelspreisen an der Börse,

2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen durch den Gaslieferanten und den Letztverbraucher,

3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Bezug an Gas einstellt oder verringert und

4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3 dargestellt zu ermöglichen.

(3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetzagentur den Gaslieferanten auffordern, die Vertragsanalyse vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)