Änderung § 121 EnWG vom 12.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 121 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 121 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j


vorherige Änderung

 


1 § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. 3 § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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