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Änderung § 11c EnWG vom 29.03.2023

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§ 11c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
§ 11c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
 

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§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie


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Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

 

 
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