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Änderung § 12d EnWG vom 29.12.2023

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§ 12d EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 12d EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber und Monitoring durch die Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans


vorherige Änderung

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. 2 Der Umsetzungsbericht muss folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans,

2. im Fall von Verzögerungen der Umsetzung
die dafür maßgeblichen Gründe,

3. Angaben zu den Risiken, die Verzögerungen hervorrufen können, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Risiken zu verringern, und

4. Angaben zu Möglichkeiten, um die Umsetzung zu beschleunigen, und Vorschläge für Maßnahmen, um diese Möglichkeiten zu nutzen.

3 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.

(2) 1 Die Regulierungsbehörde führt fortlaufend ein Monitoring über die
Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes durch und informiert hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. 2 Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde die für das Monitoring notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.



1 Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fortlaufend ein Controlling durch. 2 Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.

(heute geltende Fassung)