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Änderung § 28p EnWG vom 29.12.2023

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§ 28p EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 28p EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen


(1) 1 Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. 2 Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. 2 Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.

(3) 1 Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. 2 Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. 2 Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur.

(3) 1 Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. 2 Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. 3 Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,

1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28r Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,

2. die nicht Teil des nach § 28r Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und

3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.

4 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.


(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. 2 Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.



(heute geltende Fassung)