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Änderung § 78 EnWG vom 29.12.2023

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§ 78 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 78 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Frist und Form


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. 3 Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) 1 Die Beschwerde ist zu begründen. 2 Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten



(4) 1 Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

vorherige Änderung

 


2 § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.



(heute geltende Fassung)