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Änderung § 117a EnWG vom 26.08.2009

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§ 117a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 117a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang


vorherige Änderung

 


1 Betreiber

1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder

2. von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,

die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ausgenommen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen verbunden ist. 3 Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. 4 Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)