Änderung § 29 EnWG vom 23.12.2025

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§ 29 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 29 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(Text neue Fassung)

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen *) durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.



(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. 2 Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

vorherige Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 38 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung) 



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