Änderung § 57a EnWG vom 23.12.2025

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§ 57a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 57a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57a Überprüfungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach

1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,

2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder

3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024, der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Leitlinie oder mit den nach der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach

1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder

3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.

2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.



(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder Artikel 81 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nachträglich zu ändern oder aufzuheben.

(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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