Tools:
Update via:
Änderung § 118a EnWG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 118a EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EnWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 118a EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 118a EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 118a Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu |
1. den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, 2. den Bedingungen für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, den Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen, den Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, 3. der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a. | |
2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. | 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3 Die Sätze 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2151/al231369-0.htm


