| § 43o EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 43o EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351 |
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(Text alte Fassung) § 43o (neu) | (Text neue Fassung)§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur |
1 Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. 2 Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen. |