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Änderung § 43a EnWG vom 02.04.2026

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§ 43a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 43a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43a Anhörungsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.

2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

3.
1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

3 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.

4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

2 Die Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 3 Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.


(Text neue Fassung)

(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.

(2)
Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.

(3) 1 Der vollständige Plan
ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. 2 Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. 3 Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 4 Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.

(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.

(5) 1
Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. 2 Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.

(6) 1 Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. 2 Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. 3 In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1
und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.

(7) 1 Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme
dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. 2 Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.

(8)
1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Kein Erörterungstermin findet statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

4.
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

3 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und diese der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen elektronisch zuzuleiten.

(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.

(10)
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(heute geltende Fassung)