§ 7b EnWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 7b EnWG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern |
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar. |