Änderung § 60 EnWG vom 04.08.2011

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§ 60 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 60 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Aufgaben des Beirates


(Text alte Fassung)

1 Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Abs. 3 bis 5 zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

(Text neue Fassung)

1 Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.




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