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Änderung § 63 EnWG vom 04.08.2011

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§ 63 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 63 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Berichterstattung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. 2 Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 3 Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71.

(1a)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 im Bereich der leitungsgebundenen Erdgasversorgung gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Europäischen Kommission.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet nach diesem Gesetz. 2 In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 61 aufzunehmen. 3 Die Bundesregierung leitet den Bericht der Bundesnetzagentur dem Deutschen Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß § 35.

(4a) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht alle zwei Jahre unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse eine Auswertung der Berichte, deren Vorlage sie nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 angefordert hat.

(5)
1 Die Bundesnetzagentur unterbreitet der Europäischen Kommission bis zum Jahre 2009 jährlich und danach alle zwei Jahre jeweils bis zum 31. Juli im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung. 2 Dieser Bericht enthält auch eine Untersuchung der Veränderungen der Eigentumsverhältnisse sowie eine Darstellung der konkreten Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. 3 Er wird anschließend in geeigneter Form veröffentlicht.

(6)
Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.



(3) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. 2 In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. 3 In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 61 aufzunehmen.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. 2 Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

(5)
Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.