Änderung § 118b EnWG vom 04.08.2011

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§ 118b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 118b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen


vorherige Änderung

 


Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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