Änderung § 87 EnWG vom 03.12.2011

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§ 87 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 87 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) 1 Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2 Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) 1 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.



 



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