Änderung § 56 EnWG vom 12.12.2012

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§ 56 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 56 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts


1 Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

(Text alte Fassung)

3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010.

(Text neue Fassung)

3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,

4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.


2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. 3 Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.






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