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Änderung § 17c EnWG vom 28.12.2012

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§ 17c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde


vorherige Änderung

 


1 Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. 2 Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)