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Änderung § 51 EnWG vom 17.12.2006

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§ 51 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 51 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Befugnisse nach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.

(2) 1 Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. 2 Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse nach § 12 Abs. 3a, den §§ 68, 69 und 71. 3 Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)