Änderung § 43a EnWG vom 02.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43a EnWG, alle Änderungen durch Artikel 13 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des EnWG

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§ 43a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 43a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.

2. 1 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.

(Text alte Fassung)

3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(Text neue Fassung)

3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

 



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