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Änderung § 28c EnWG vom 12.12.2019

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§ 28c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung
§ 28c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002

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§ 28c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten


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1 Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2 Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.