(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage
4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. §
37 Absatz 3 und 4 sowie §
38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von §
39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880