§ 1
Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.
interne Verweise§ 46 SchRegDV ... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
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