§ 12a - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 12a


§ 12a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.

(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben.

(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden.

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Zitierungen von § 12a SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...


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