§ 31
(1)
1Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§
16 Abs. 2 der
Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge.
2In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu.
3Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.
(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für
- 1.
- Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes),
- 2.
- Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragen werden.
(3) 1Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. 2Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.
(4) 1Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. 2Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 27 SchRegDV ... in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der ... soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist; 3. ...
§ 55 SchRegDV ... von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnJustizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2153/a30648.htm