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Vierter Abschnitt - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister

§ 25



(1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist.


§ 26



In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.


§ 27



(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;

2.
in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;

3.
in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;

4.
in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;

5.
in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;

6.
in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen und die Maschinenleistung;

7.
in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes;

8.
in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;

9.
in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;

10.
in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist.

Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:

1.
Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragenden Maßangaben die nach der Überschrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizufügen.

2.
Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.

3.
In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzugeben, die diese Urkunde ausgestellt hat.

(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.


§ 28



(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.
in Spalte 2:

a)
der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder;

b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

c)
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;

3.
in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5.
in Spalte 5:

a)
bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);

b)
der Verzicht auf das Eigentum;

c)
die Übertragung einer Schiffspart;

d)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

e)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

f)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;

g)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.




§ 29



(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;

2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben, sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;

6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;

7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;

8.
in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem Teilbetrag abzuschreiben.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,

2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.

Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.


§ 30



(weggefallen)


§ 31



(1) 1Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. 2In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. 3Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.

(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für

1.
Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes),

2.
Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragen werden.

(3) 1Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. 2Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.

(4) 1Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. 2Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.