1Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als
Anlage 7 beigefügt ist.
2Im Übrigen gelten die
§§ 42 und
43 entsprechend.
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Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ... anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den ... Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem ... 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „ § 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, ... 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45 ) [image:2026/2026I184_10.gif|Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880