§ 45 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 45


§ 45 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. 2Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 45 SchRegDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 5 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
vom 06.07.2010 BGBl. I S. 880
aktuellvor 13.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 45 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 SchRegDV (zu § 45) (vom 01.07.2026)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den ... Wohnort des Berechtigten angegeben werden;". 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem ... 2. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „ § 45 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, ... 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45 ) [image:2026/2026I184_10.gif|Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind." 5. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Registergericht hat auf dem ...


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