| § 45 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 45 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. 2 In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. 3 Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen. (2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist. | (Text neue Fassung) 1 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. 2 Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend. |