Änderung § 45 SchRegDV vom 01.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 45 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. 2 In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. 3 Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.


(Text neue Fassung)

1 Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. 2 Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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