Anlage 7 (zu § 45)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 45 SchRegDV (vom 01.07.2026) ... beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 5 FlaggRuaÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ... beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend." ... Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind." 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 (zu § 45) ... 8. Nach Anlage 6a wird die folgende Anlage 7 eingefügt: „ Anlage 7 (zu § 45) [image:2026/2026I184_10.gif|Muster Amtlich beglaubigter Auszug aus dem ...
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