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Änderung § 16 SchRegDV vom 01.01.2024

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§ 16 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 16 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

(Text alte Fassung)

2. bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und anderen juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

(Text neue Fassung)

2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.